Wettbewerbsrecht
Werbung gehört heute für viele Handwerksbetriebe zum täglichen Geschäft – schließlich schläft die Konkurrenz nicht und es gilt, mit innovativer Werbung treue Kunden zu halten und neue hinzuzugewinnen. Dabei schießen manche Unternehmen jedoch über das Ziel hinaus und riskieren damit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wie Sie mit Ihren Werbeaktionen innerhalb des gesetzlichen Rahmens bleiben und wie Sie die Werbung Ihrer Mitbewerber einzuschätzen haben, erfahren Sie hier.
Was heißt »unlauterer Wettbewerb«?
Nach dem »Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)« sind Werbemaßnamen unzulässig, wenn der »Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich« beeinträchtigt wird. Ein Verstoß gegen das Gesetz liegt also erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung vor.
Einige Beispiele für wettbewerbswidrige Maßnahmen sind im UWG genannt.
Unlauter und damit nicht erlaubt ist des Weiteren Werbung, die den Verbraucher in die Irre führt. Abzustellen ist dabei auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher.
Beispiele für irreführende Werbung
Ein Verstoß gegen das UWG liegt auch vor, wenn durch Telefon-, Fax-, SMS- oder E-Mail-Werbung andere Marktteilnehmer unzumutbar belästigt werden.
Beispiele für »unzumutbare Belästigungen«
Grundsätzlich zulässig ist die vergleichende Werbung, in der auf Mitbewerber oder deren Produkte und Dienstleistungen hingewiesen wird. Die Grenzen der vergleichenden Werbung sind im UWG abgesteckt.
Sonderveranstaltungen
Mit der Neuregelung des UWG im Juli 2004 sind die Einschränkungen für Sonderveranstaltungen wie Schlussverkäufe, Jubiläums- oder Räumungsverkäufe weggefallen. Das bedeutet, dass Sie zu beliebigen Zeiten mit einem beliebigen Angebot Sonderveranstaltungen durchführen können.
Weitere Informationen zu Sonderveranstaltungen
Was geschieht bei einem Verstoß gegen das UWG ?
Ein Verstoß gegen das UWG liegt auch dann vor, wenn der Verursacher gar nicht wusste, dass seine Werbeaktionen unzulässig sind.
- Liegt eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht vor, kann von dem Werbenden verlangt werden, das verbotene Verhalten einzustellen und auch in Zukunft zu unterlassen. Weitere Informationen ...
- Neben dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch haben Mitbewerber bei Verstößen gegen das UWG auch einen Schadenersatzanspruch gegen den Werbenden.
- Neu in das UWG aufgenommen wurde ein sog. Gewinnabschöpfungsanspruch: Bei vorsätzlichem Verstoß gegen das UWG kann der Gewinn, der durch den Verstoß auf Kosten einer Vielzahl von Verbrauchern erzielt wurde, herausgefordert und dem Bundeshaushalt zugeführt werden. Während die Vertragsstrafe in Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung erst bei einem erneuten Verstoß gezahlt werden muss, kann der Gewinnabschöpfungsanspruch bereits beim ersten – vorsätzlichen – Verstoß geltend gemacht werden.
Wenn Sie
- eine rechtliche Überprüfung geplanter Werbemaßnahmen wünschen...
- wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt wurden...
- der Ansicht sind, ein Mitbewerber verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht...
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Rechtsberatung der Handwerkskammern. Ihre/n zuständige/n Ansprechpartner/in finden Sie in unserer Datenbank »Ansprechpartner vor Ort«.
Zum Download:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG (PDF)
Links:
- Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.: umfangreiche und aktuelle Informationen zum Wettbewerbsrecht mit zahlreichen Werbebeispielen, die wettbewerbsrechtlich unzulässig sind
- auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz kann eine Liste mit qualifizierten Einrichtungen abgerufen werden, die Verbraucher beraten und berechtigt sind, Verbandsklagen zu führen
