Geringfügige Beschäftigungen - Minijobs
Weniger Bürokratie, weniger Schwarzarbeit, mehr Jobs – das verspricht sich der Gesetzgeber von den Regelungen für geringfügige Beschäftigungen – besser bekannt unter der Bezeichnung »Minijobs«. Auch das Handwerk kann davon profitieren - können die Betriebe insbesondere zu Saison- und Spitzenzeiten wesentlich flexibler auf ihre personellen Erfordernisse reagieren.
Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung darf der monatliche Verdienst des Arbeitnehmers 400 Euro grundsätzlich nicht überschreiten.
- Für den Arbeitnehmer sind die Minijobs sozialversicherungsfrei, d. h. er muss weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
- Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent des Arbeitsentgeltes.
- Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern müssen zusätzlich eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung entrichten.
- Nicht unter die Regelungen für geringfügig Beschäftigte fallen z. B. Ausbildungsverhältnisse, Kurzarbeit oder Altersteilzeitarbeit.
Minijobs in Privathaushalten werden gesondert gefördert.
Rechte und Pflichten
- Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. So besteht z. B. ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen ebenso wie ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
- Soweit es im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist, haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Beachten Sie bitte, dass für die Versicherungspflicht die Summe aller Einnahmen für den Zeitraum von 12 Monaten maßgeblich ist. Liegt Ihr Verdienst durch die Zahlung von z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld über einen Zeitraum von 12 Monaten gesehen über der 400-Euro-Grenze pro Monat, müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten. - Der Arbeitnehmer kann den Rentenbeitrag seines Arbeitgebers aufstocken und damit den vollen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Kurzfristige Beschäftigung
Ist die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzt, handelt es sich um einen »kurzfristigen Minijob«, bei dem weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen.
Ausübung mehrerer Minijobs
Es können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Die Verdienste der verschiedenen Minijobs werden zusammengerechnet und dürfen die 400-Euro-Grenze nicht überschreiten, um für den Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungsfrei zu bleiben.
Minijob und Hauptberuf
- Der Minijob bleibt auch dann versicherungsfrei, wenn er zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.
- Werden neben einer Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs eingenommen, werden der zweite und alle weiteren Minijobs mit den Einnahmen aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und damit versicherungspflichtig.
Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
An- und Abmeldungen von geringfügig Beschäftigten, Beitragsnachweise der Arbeitgeber sowie die Pauschalabgaben nimmt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entgegen.
Niedriglohn-Jobs oder »Midi-Jobs«
Liegt der monatliche Bruttoverdienst zwischen 400,01 und 800 Euro, muss der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Diese liegen bei 9,5 Prozent bei einem Verdienst von 400,01 Euro und steigen auf 21,5 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro an. Der Anteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung liegt bei diesen Niedriglohn-Jobs bei ca. 21 Prozent.
Die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge ist die zuständige Krankenkasse.
Weitere Informationen
zum Thema Minijobs erhalten Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de oder unter der Servicenummer 01801 - 200 504 (gebührenpflichtig).
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei den Betriebsberaterinnen und -beratern der Handwerkskammern. Ihre/n zuständige/n Ansprechpartner/in finden Sie in unserer Datenbank »Ansprechpartner vor Ort«.

