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Selbständigkeit und Mutterschutz - Finanzielle Unterstützung vor und nach der Entbindung

Krankheit während der Schwangerschaft
Um Einkommenseinbußen durch eine Krankheit während der Schwangerschaft auszugleichen, ist der Abschluss einer Krankengeld- bzw. Krankentagegeldversicherung sinnvoll.
Zu beachten ist jedoch, dass das Krankentagegeld häufig nicht während der für angestellte Frauen geltenden Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) gezahlt wird.


Mutterschaftsgeld
Grundsätzlich haben Selbständige keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Eine Ausnahme gilt für Unternehmerinnen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist (42 Tage vor dem errechneten Geburtstermin) als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert waren. Diese selbständigen Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte in ihrer Satzung ausschließen können.
Mitglieder privater Krankenversicherungen erhalten kein Mutterschaftsgeld. Privat krankenversicherte Frauen sollten klären, welche Leistungen im Fall einer Schwangerschaft übernommen werden.


Die Leistungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen im Fall einer Schwangerschaft unterscheiden sich zum Teil erheblich. Informieren Sie sich möglichst frühzeitig bei Ihrer Krankenversicherung über deren finanzielle und gesundheitsbezogene Unterstützungsmöglichkeiten.


Elterngeld
Selbständige, die sich nach der Geburt zunächst der Betreuung ihres Kindes widmen wollen, haben Anspruch auf Elterngeld. Damit sollen die Einkommenseinbußen abgemildert werden, die dadurch entstehen, dass ein Elternteil nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen zeitlichen Umfang seinem Beruf nachgehen kann.
Anspruch haben Eltern,

  • deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist
  • die mit ihrem (adoptierten) Kind in einem Haushalt leben
  • die ihr Kind selbst betreuen und erziehen und
  • die keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben; Teilzeitarbeit ist erlaubt, solange der/die Elterngeldempfänger/in im Durchschnitt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Das Eltergeld beträgt 67% des Nettoverdienstes, auf den wegen der Betreuung des Kindes verzichtet wird. Bei Selbständigen errechnet sich dieser Verdienst nach dem Gewinn abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Es werden höchstens 1.800 Euro Elterngeld pro Monat gewährt, mindestens 300 Euro/Monat. Insgesamt wird längstens 14 Monate Elterngeld gezahlt, beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Alleinerziehende erhalten das Elterngeld volle 14 Monate.
Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich bei den Elterngeldstellen der Länder gestellt werden. Die Adressen finden Sie in der Broschüre »Elterngeld und Elternzeit« des Bundesfamilienministeriums. Der Antrag kann frühestens ab dem Tag der Geburt gestellt werden. Rückwirkend wird das Elterngeld für höchstens drei Monate vor Antragstellung gewährt.


Kindergeld
Kindergeld wird unabhängig von der bisherigen Tätigkeit gezahlt, d.h. auch selbständige Mütter und Väter haben einen Anspruch darauf, sofern sie mit ihrem Kind in einem Haushalt wohnen. Es bestehen keine Einkommensgrenzen.
Das Kindergeld beträgt für das erste, zweite und dritte Kind monatlich 154 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 179 EUR/Monat.
Zuständige Behörden für Kindergeld sind die Familienkassen der Agenturen für Arbeit, in deren Bezirk die Antragstellerin wohnt. Informationen erhalten Sie unter www.familienkasse.de.


Kinderzuschlag
Einen Kinderzuschlag erhalten Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf, nicht aber auch den ihrer Kinder decken können und deshalb zusätzlich ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt benötigten. Das Einkommen des Ehe- bzw. Lebenspartner wird mitgerechnet. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 EUR pro Kind und kann insgesamt für längstens 36 Monate bezogen werden.
Zuständig sind auch hier die Familienkassen der Agenturen für Arbeit. Informationen erhalten Sie unter www.familienkasse.de.


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