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Ausbildung im Verbund

Nicht alle Betriebe können die in den Ausbildungsordnungen geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vollständig selbst vermitteln. Für diese Unternehmen gibt es eine – vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geförderte – Möglichkeit, sich doch den dringend benötigten Nachwuchs zu sichern: die Ausbildung im Verbund.

Interessant ist dieses Ausbildungsmodell insbesondere für hoch spezialisierte Unternehmen, aber auch für Betriebe, die erst neu gegründet wurden, die zu klein sind oder denen es an den fachlichen oder organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der beruflichen Erstausbildung fehlt.

 

Was ist eine „Ausbildung im Verbund“?

Bei einem Ausbildungsverbund schließen sich mehrere Betriebe (mindestens zwei) zusammen, um gemeinsam einen Lehrling auszubilden. Der oder die Auszubildende wechselt phasenweise in einen Partnerbetrieb, um dort die Arbeiten zu erlernen, die der oder die anderen Verbundpartner nicht vermitteln können.

Förderung

Bezuschusst werden die Kosten für die Ausbildungsvergütung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes im Verbund.

Voraussetzungen für eine Förderung

  • Es muss sich um einem Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung (HwO) oder dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer handeln.
  • Der Betrieb, mit dem der oder die Auszubildende den Ausbildungsvertrag schließt, kann nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im vollen Umfang vermitteln.
  • Mindestens sechs Monate der betrieblichen Ausbildung müssen von einem oder mehreren Verbundpartner/-n übernommen werden.
  • Die Verbundbetriebe müssen in Nordrhein-Westfalen ansässig sein.
  • Der/Die Jugendliche muss seinen/ihren Wohnsitz vor Antritt der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen haben. Er/Sie darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Art und Höhe der Förderung

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verbundausbildung wird als Zuschuss gewährt, d. h. die bereit gestellten Mittel müssen nicht zurückgezahlt werden.

Der Zuschuss beträgt 4.500 Euro je Ausbildungsplatz.

Die Auszahlung wird vom Nachweis der besetzten Ausbildungsplätze abhängig gemacht. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet, reduziert sich die Bewilligungssumme bzw. kann vollständig zurückgefordert werden.

Antragsverfahren

Der Antrag muss vor Abschluss des Ausbildungsvertrages der zuständigen Bezirksregierung vorliegen.

Bitte beachten Sie

Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses. Die Zuschüsse werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Nähere Auskünfte erteilen die Ausbildungsberaterinnen und -berater der Handwerkskammern. Ihre/n zuständige/n Ansprechpartner/in finden Sie in unserer Datenbank »Ansprechpartner vor Ort«.

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