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Regelungen für Kontingentflüchtlinge

Kontingentflüchtlinge besitzen grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Gleichstellung ihrer beruflichen Qualifikationen mit deutschen Abschlüssen.
Möglich ist jedoch eine formlose Bescheinigung, aus der hervorgeht, welchem deutschem Abschluss ihr im Ausland erworbener Befähigungsnachweis entspricht.

Dem Antrag auf Erteilung dieser formlosen Bescheinigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Beglaubigte Fotokopie des Ausweises
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde über uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde über uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
  • Beglaubigte Kopien der Originalzeugnisse über den/die im Ausland erworbenen Bildungsabschluss bzw. –abschlüsse
  • Beglaubigte Fotokopien der Übersetzung der Originalzeugnisse über den/die im Ausland erworbenen Bildungsabschluss bzw. –abschlüsse in die deutsche Sprache von Übersetzern, die bei deutschen Gerichten (Behörden) zugelassen sind

Ergänzend können gefordert werden:

  • der berufliche Werdegang, z.B. in Form eines tabellarischen Lebenslaufs
  • soweit vorhanden, weitere berufliche Zeugnisse

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Handwerkskammer. Ihre/n Ansprechpartner/in finden Sie in unserer Datenbank »Ansprechpartner vor Ort«.

Weiterführende Links

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Emnid-Befragung zum Thema »Ausbildungsabbrüche« [PDF] >>


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