Anerkennung von Berufsabschlüssen von Staatsangehörigen eines Landes, das nicht der EU oder dem EWR angehört
Bildungsabschlüsse aus Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Ländern können nur sehr eingeschränkt mit deutschen Qualifikationen verglichen werden – die beruflichen Bildungssysteme, Standards und Gegebenheiten vor Ort sind vielfach zu unterschiedlich.
Die Prüfung auf Anerkennung erfolgt hier nach allgemeinen Kriterien und im Einzelfall. Da eine Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit nur selten gegeben ist, gibt es die Möglichkeit, die Qualifikationen teilweise anzurechnen oder eine Anerkennung mit Auflagen zu erteilen.
Einem Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung des ausländischen Prüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Beglaubigte Fotokopie des Ausweises
- Bescheinigung der zuständigen Behörde über uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis
- Bescheinigung der zuständigen Behörde über uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
- Beglaubigte Kopien der Originalzeugnisse über den/die im Ausland erworbenen Bildungsabschluss bzw. –abschlüsse
- Falls die Originalzeugnisse nicht in deutscher Sprache verfasst wurden: beglaubigte Fotokopien einer Übersetzung der Originalzeugnisse in die deutsche Sprache von Übersetzern, die bei deutschen Gerichten (Behörden) zugelassen sind
Ergänzend können gefordert werden:
- der berufliche Werdegang, z.B. in Form eines tabellarischen Lebenslaufs
- soweit vorhanden, weitere berufliche Zeugnisse
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Handwerkskammer. Ihre/n Ansprechpartner/in finden Sie in unserer Datenbank »Ansprechpartner vor Ort«.

