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Anerkennung von Berufsabschlüssen, die von Bürgern eines EU-/EWR-Staates innerhalb der EU/des EWR gemacht wurden

Das Anerkennungsverfahren für die zulassungspflichtigen Handwerksberufe der Anlage A der HwO (PDF) richtet sich nach Richtlinien des Rates der Europäischen Union. Wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Gleichwertigkeit mit einer deutschen Qualifikation anerkannt und bescheinigt. Möglich ist auch eine Anerkennung mit Auflagen: Bestehen grundlegende Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation, kann dem Antragsteller ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung „auferlegt“ werden. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung reglementierter Handwerksberufe sind die Richtlinien 1999/42/EG-Beschäftigungsnachweise und 92/51/EWG-Kurzes Hochschulstudium/schulische Ausbildung.

Für nicht-reglementierte Handwerksberufe bestehen keine gesetzlichen Regelungen zum Anerkennungsverfahren. Diese Berufe können von EU-/EWR-Bürgern mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgeübt werden wie von deutschen Staatsbürgern.

Einem Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung des ausländischen Prüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Beglaubigte Fotokopie des Ausweises
  • Beglaubigte Kopien der Originalzeugnisse über den/die im Ausland erworbenen Bildungsabschluss bzw. –abschlüsse
  • Falls die Originalzeugnisse nicht in deutscher Sprache verfasst wurden: beglaubigte Fotokopien einer Übersetzung der Originalzeugnisse in die deutsche Sprache von Übersetzern, die bei deutschen Gerichten (Behörden) zugelassen sind

Ergänzend können gefordert werden:

  • der berufliche Werdegang, z.B. in Form eines tabellarischen Lebenslaufs
  • soweit vorhanden, weitere berufliche Zeugnisse

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Handwerkskammer. Ihre/n Ansprechpartner/in finden Sie in unserer Datenbank »Ansprechpartner vor Ort«.