Nr. 10/07: 23.02.2007
Der Westdeutsche Handwerkskammertag begrüßt neue Formulierung des § 107 GO NRW des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz
Erfreulicherweise wird die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden wieder an strengere Voraussetzungen geknüpft. Danach soll die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde nur dann zulässig sein, wenn ein dringender öffentlicher Zweck dies erfordert. Die Landesregierung kehrt damit in ihrem Referentenentwurf zu der bis 1999 geltenden Fassung des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW zurück. Damit wird einer nachdrücklichen Forderung des Handwerks nachgekommen.
Darüber hinaus ist ebenso die Verschärfung der Subsidiaritätsklausel des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW vom Handwerk zu begrüßen. Demnach ist ein Tätigwerden der Gemeinden außerhalb der Daseinsvorsorge dann zulässig, wenn der dringende öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.
Bei Leistungsparität ist nunmehr eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde nicht zulässig. Nach der bisherigen Regelung musste der privatwirtschaftliche Unternehmer nachweisen, dass er den öffentlichen Zweck besser und wirtschaftlicher erfüllen kann.
Auch wenn die jetzt beabsichtigte Regelung für das Handwerk mehr als positiv ist, bleibt jedoch als Wehrmutstropfen die Regelung der Beweislast. Denn das privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen bzw. der Handwerker muss nach der jetzigen Fassung nachweisen, dass er die Erfüllung des öffentlichen Zwecks genauso gut wie die Gemeinde erbringen kann. Besser wäre eine Beweislastumkehr. Die Gemeinde wäre verpflichtet nachzuweisen, dass die Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch die Privatwirtschaft nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfolgen kann.
