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Gewerbeinformation 4/2011

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Dr. Carsten Benke – Zentralverband des Deutschen Handwerks, Abteilung Wirtschaft und Umwelt
Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Sicht des Handwerks

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Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Sicht des Handwerks

Dr. Carsten Benke – Zentralverband des Deutschen Handwerks, Abteilung Wirtschaft und Umwelt

Mit seiner Zustimmung zum Landesgesetz über den »15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge« (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, RÄndStV) ebnete der Landtag von Schleswig-Holstein – als letzter von 16 Landtagen – am 16. Dezember 2011 den Weg für die Einführung des neuen Systems der Rundfunkbeiträge für Haushalte und Betriebsstätten zum 1. Januar 2013. Für die Unternehmen des Handwerks ergeben sich durch die Neustrukturierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) – ebenso wie für die Organisationen des Handwerks – wichtige Änderungen und teilweise finanzielle Mehrbelastungen im Vergleich zum heutigen Rundfunkgebührensystem.

Der Artikel soll insbesondere die Genese des Systemwechsels nachvollziehen und die begleitenden Aktivitäten der Handwerksorganisationen dokumentieren. Abschließend werden auf Basis der bislang vorliegenden Informationen die Grundstrukturen der Neuregelung und ihre Auswirkungen auf Gewerbebetriebe dargelegt.  

 

Das Handwerk und der öffentlich-rechtliche Rundfunk

Das deutsche Handwerk hat sich stets zum Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekannt und dessen wichtige gesellschaftliche und informationspolitische Funktion im dualen Rundfunksystem Deutschlands immer betont. In den Rundfunk-, Hörfunk- und Fernsehräten arbeiten Vertreter von verschiedenen Handwerksorganisationen gemeinsam mit anderen gesellschaftlichen Gruppen intensiv und konstruktiv an Programmentwicklung und Aufsicht der einzelnen Sendeanstalten mit. Zuweilen findet in den Räten die zu geringe Sichtbarkeit des Handwerks und der mittelständischen Wirtschaft in den öffentlich-rechtlichen Programmformaten Kritik. Außerhalb dieser Arbeit in den Fachgremien gerät der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Regel erst über die Frage der Verteilung der Lasten der Finanzierung der Rundfunkangebote in den Fokus der Handwerksorganisationen und der Mitgliedsunternehmen. Die Kontrollbürokratien der »GEZ« und der »Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten« sorgen zuweilen für Irritationen. Regelmäßig kommt es zu Streitfällen über die Einbeziehung von Radiogeräten von Mitarbeitern in die Gebührenpflicht, die rechtliche Einordnung einzelner voll oder teilweise gewerblich genutzter Fahrzeuge und die Gleichsetzung von Arbeitsgeräten (z.B. Antennenmessgeräte) mit »Rundfunkempfangsgeräten«. Dies führt zu teils skurrilen und langwierigen Streitfällen hinsichtlich der Gebührenpflichtigkeit einzelner Unternehmen.

 

Diskussion um Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (»Internet PC-Gebühr«)

Für massive Missstimmung im gesamten Handwerk und eine intensive Sensibilisierung für die Thematik der Finanzierung des Rundfunks sorgte jedoch erst die seit 2006 ins Bewusstsein der Öffentlichkeit getretene drohende Gebührenpflichtigkeit für »neuartige Rundfunkempfangsgeräte«, die in der Öffentlichkeit als »Internet PC-Gebühr« diskutiert wurde.

Auf Basis des achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages von 2005 sollten alle Betriebe, die über »neuartige Rundfunkempfangsgeräte« verfügen, ab dem Jahr 2007 von der Rundfunkgebühr erfasst werden. Diese zunächst im Text des Rundfunkstaatsvertrages kaum beachtete Frist betraf in ihrer Konsequenz auch viele Gewerbetriebe, sollte die neue Gebührenpflicht doch für alle »internetfähigen Geräte« gelten, da diese theoretisch über das Internet Rundfunksendungen empfangen konnten.

De facto betraf die Gebührenpflicht neben den damals (lange ist es her!) noch wenig verbreiteten und nur begrenzt leistungsfähigen Smartphones vor allem PCs. Dies galt auch, wenn diese nur theoretisch mit dem Internet verbunden werden konnten und auch dann, wenn gar keine Bandbreite für einen sinnvollen Radio- oder gar Fernsehempfang verfügbar war. Da für diese »neuartigen Rundfunkempfangsgeräte« im Staatsvertrag eine Zweitgerätebefreiung vorgesehen war, konzentrierte sich die anstehende Belastung durch die Neuregelung vor allem auf Unternehmen, die bislang – bewusst – auf Rundfunkempfangsgeräte in den Betriebsräumen verzichtet hatten. Diese drohende und als ungerecht empfundene Belastung von Arbeitsgeräten mobilisierte weite Teile des Handwerks. Nach längeren Diskussionen und intensivem Engagement der Handwerksorganisationen konnte zumindest die zu entrichtende Gebühr auf Höhe der Grundgebühr (Radiogebühr) statt – wie ursprünglich geplant – auf die Höhe der »Fernsehgebühr« begrenzt werden. Zudem wurden auch etwaige vorhandene Autoradios auf die Befreiung der »Internet-PC« als Zweitgerät angerechnet, wodurch die Belastung für die Betriebe spürbar reduziert werden konnte, da viele Betriebe zumindest in ihren Fahrzeugen über angemeldete Radios verfügten.

Diese Debatte verdeutlichte jedoch eins: Das bestehende Gebührensystem, das auf dem Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten aufsetzte, war für die Zukunft nicht mehr geeignet, da durch die rasante technische Entwicklung immer mehr Geräte zur Nutzung des Internets und zum Empfang selbst hochwertigen Fernsehens geeignet sein würden. Rundfunkempfang würde bald – Stichwort Konvergenz - nahezu überall mit sämtlichen Kommunikationsgeräten möglich sein – ob das der Nutzer intendiert oder nicht.

Aus Sicht der Handwerksorganisation war auch absehbar, dass die Begrenzung der »Internet-PC-Gebühr« auf die Höhe der Radiogebühr angesichts des wachsenden Angebots von Breitbandinfrastruktur und der zunehmend im Netz bereitgestellten Fernsehprogramme zeitlich begrenzt war. Zusätzlich musste damit gerechnet werden, dass auch die Zweitgerätebefreiung von PCs im gewerblichen Bereich – analog der Regelung für klassische Rundfunkgeräte – nicht von Dauer sein würde. Beides hätte zu erheblichen Belastungen für alle Betriebe geführt und den Kontrollaufwand gesteigert.

Gemeinsam mit anderen wichtigen Verbänden der Wirtschaft forderte der Zentralverband des Deutschen Handwerks deshalb seit 2006 regelmäßig und nachdrücklich grundlegende Reformen des überholten geräteorientierten Finanzierungssystems des ÖRR. Als Hauptprämissen wurden formuliert: Keine zusätzliche Belastung der Wirtschaft, mittelstandsgerechte Ausgestaltung der Belastung einzelner Unternehmen, Reduzierung der Bürokratie und Begrenzung des Wachstums des Gesamtfinanzbedarfs des ÖRR. Der ZDH setzte sich dafür ein, dass ohne Vorfestlegung auch grundlegend andere Ansätze wie eine Steuerfinanzierung und eine personenbezogene Medienabgabe diskutiert werden sollten.

Die Ministerpräsidenten legten sich unter dem Eindruck der massiven Proteste gegen die »Internet-Gebühr« im Jahr 2007 auf die Vorbereitung einer grundlegenden Reform fest. Angesichts der unzweifelhaft schwierigen Aufgabe einer Neuverteilung der Belastung von deutlich mehr als 7 Milliarden Euro und des komplexen verfassungsrechtlichen Terrains (Finanzierung einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe bei gleichzeitiger Staatsferne), verschob sich die Erarbeitung eines neuen Konzeptes um mehrere Jahre.

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Ende 2012 auslaufenden Gebührenstaatsvertrages gewann die Diskussion um die Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 2009 wieder deutlich an Dynamik und Brisanz für das Handwerk. Nachdem zu diesem Zeitpunkt durch die Bundesländer de facto die Entscheidung gefallen war, dass die Modellvarianten einer Steuerfinanzierung oder eine Finanzierung über eine an Personen orientierte Medienabgabe aus politischen bzw. verfassungsrechtlichen Gründen nicht durchsetzbar waren, konzentrierte sich die Handwerksorganisation auf die Optimierung einer an Haushalten (bzw. Unternehmen) orientierten Beitragslösung. Daneben wurde die Option einer weiterentwickelten Geräteabgabe nur noch theoretisch weiter diskutiert.

Die Vorfestlegung auf eine modifizierte Geräteabgabe oder eine Betriebs- und Haushaltsabgabe war aus Sicht der Wirtschaft mit erheblichen Problemen behaftet. Bei beiden Modellen war insbesondere eine pauschale Belastung aller Unternehmen – egal ob sie Rundfunk nutzten oder nicht – mindestens in Höhe der heutigen Fernsehgebühr zu befürchten. Das Handwerk setzte sich deshalb mit anderen Wirtschaftsverbänden dafür ein, dass, unabhängig von der Modellwahl, Regelungen für Betriebe, die keinen Rundfunk nutzen, getroffen werden. Zudem sollten kleinere Betriebe grundsätzlich geringere Beiträge entrichten als große Unternehmen.

 

Das Gutachten von Prof. Kirchhof vom Mai 2010

Die Landesregierungen entschlossen sich zur verfassungsrechtlichen Absicherung ihrer Reformvorhaben zur Beauftragung eines Gutachtens beim ehemaligen Verfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof.[1] Geklärt werden sollte vor allem die Grundgesetzkonformität einer Beitragslösung, die zukünftig nicht mehr am Bereithalten eines Empfangsgerätes ansetzen würde. Die Ergebnisse des Gutachtens sollten Grundlage für eine Grundsatzentscheidung für ein neues System auf der Ministerpräsidentenkonferenz im Juni 2010 werden.

Wie erwartet bestätigte Kirchhof die Notwendigkeit einer Reform des bestehenden Systems sowie die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Einführung einer Haushaltsabgabe und zeigte Möglichkeiten zum Systemübergang auf. Nach Ansicht von Kirchhof wäre die Regelvermutung, dass alle Personen in Deutschland Rundfunk nutzen, statthaft. Die auch von ihm konstatierten unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten einzelner Rundfunkteilnehmer ließen sich in einer vollziehbaren und grundrechtschonenden Weise erfassen, wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes bezöge. »Die Haushaltsabgabe gilt deshalb jeden der Wohnung zuzurechnenden Erhalt des Leistungsangebots (Autoradio, Nutzung durch Haushaltshilfe, Dauergäste) ab.«[2] Trotz der grundsätzlichen Legitimierung eines pauschalen Ansatzes eröffnete Kirchhof für die »eher seltenen« Fälle, bei denen eine Rundfunknutzung ausgeschlossen sei, die Option, diese in einem individuellen Antragsverfahren aus der Beitragspflicht herauszunehmen.[3]

Betriebsstätten seien im Grundsatz zu Privathaushalten gleichwertige Orte des Rundfunkempfangs. Auch hier dürfe sich der Gesetzgeber zur Festlegung eines Beitrags der Typisierung bedienen. Anders als bei Privathaushalten müsste die Beitragsbelastung bei Betriebsstätten je nach Intensität des Rundfunkempfangs jedoch abgestuft werden. Hier böte sich insbesondere die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter als Bezugsgröße an.[4]

So umfassend das Gutachten auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen eines pauschalen Beitrages für Privathaushalte behandelte: Die Begründung der Einbeziehung der Wirtschaft blieb eigentümlich blass und ließ sich – zumindest im Handwerk – nur schwerlich mit der betrieblichen Realität in Einklang bringen: »Auch die Zusammenarbeit in einem Unternehmen führt zu einer sozialen Gruppe, in der Menschen typischerweise Rundfunkprogramme empfangen. […] Der Erwerbsbetrieb trifft typischerweise eigene Vorkehrungen für den Rundfunkempfang während der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, ermöglicht für einen wesentlichen Teil des Tagesablaufes diesen Empfang. Der Gesetzgeber kann deshalb auch den Gewerbebetrieb als eine Empfangsgruppe zum Rundfunkbeitrag heranziehen.«[5]

Kirchhof sah dennoch Unterschiede zum Privathaushalt und stellte klar, dass es »vertretbar [sei], den gewerblichen Empfang im Vergleich zum Haushaltsempfang geringer zu gewichten. […] Die Zusammenkünfte der Menschen im Erwerbsleben hat grundsätzlich den Zweck der Erwerbstätigkeit; der Rundfunkempfang bleibt Begleiterscheinung.«[6]

Auf eine begriffliche Trennschärfe zwischen Unternehmen, Betrieb und Betriebsstätte wurde im Gutachten letztlich kein Wert gelegt. Die Problematik einer drohenden Mehrfachbelastung von Filialunternehmen wurde nicht erkannt. Eine Schlussfolgerung aus dem Faktum, dass viele Betriebe keinen Rundfunk nutzen und wenn, dann fast ausschließlich nur Radio, weshalb ein fundamentaler Unterschied zu fast allen – Fernseher nutzenden – Privathaushalten bestand, wurde im Gutachten nicht diskutiert. Ebenfalls unerwähnt blieb die von der Wirtschaft immer wieder vorgebrachte Argumentation, wonach ein Unternehmer durch die Rundfunkfinanzierung mehrfach belastet würde: in seiner Eigenschaft als Leiter eines Gewerbebetriebes und als Privatperson, obwohl er letztlich als Person nur einmal Rundfunk konsumieren könnte, wofür auch nur einmal eine Gebühr zu entrichten wäre.

Die weiterhin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Beteiligung der Wirtschaft über die Einzelunternehmen in Form eines Beitrages sollen im Folgenden nicht vertieft werden.[7] Das Gutachten wurde in den folgenden Monaten Grundlage aller weiteren politischen Diskussionen, die hier nachgezeichnet werden sollen.

 

Veröffentlichung Eckpunkte der Länder vom Juni 2010

Das Kirchhof-Gutachten ließ im Rahmen einer Systemumstellung tendenziell eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft befürchten. Inwieweit dies insbesondere Betriebe treffen konnte, die kaum oder gar nicht Rundfunk nutzen, war jedoch noch nicht absehbar. Ansatzpunkte zur Berücksichtigung dieser Probleme bot das Gutachten ja durchaus. Die Handwerkorganisation wies deshalb kurz nach Veröffentlichung des Gutachtens durch Schreiben an die Ministerpräsidenten darauf hin, dass bei der – nun als wahrscheinlich geltenden – Einführung einer Haushalts- und Betriebsabgabe auf die Notwendigkeit der Freistellung kleiner Betriebe und eine mittelstandsgerechte Staffelung der Beiträge geachtet werden müsste. Die Handwerksorganisation sprach zudem bereits deutlich die drohende Belastung der Filialunternehmen an.

Auf Basis des Kirchhof-Gutachtens bekannten sich die Länder auf ihrem Treffen im Juni 2010 erwartungsgemäß zur Einführung eines geräteunabhängigen Rundfunkbeitrages für Haushalte und Unternehmen und beschlossen dazu Eckpunkte, die Basis für die Erarbeitung eines Staatsvertrages sein sollten. Basis aller vorläufigen Beitragsberechnungen sollte ein Rundfunkbeitrag in der Größenordnung der aktuellen »Gesamtrundfunkgebühr« (einschließlich Fernsehgeräte, 2009 in Höhe von 17,98 Euro im Monat) sein.

Diese Eckpunkte für ein »Einfacheres und gerechteres Rundfunkfinanzierungsmodell«[8] sorgten insbesondere in den Reihen der Wirtschaft für erhebliche Irritationen und führten gerade bei den Handwerksorganisationen in den nächsten Monaten zu intensiven politischen Aktivitäten: Zwar wurde die Forderung des Handwerks nach reduzierten Beiträgen für kleinere Betriebe im Grundsatz in den Eckpunkten aufgegriffen. Allerdings wurde nur für Betriebe mit bis vier Beschäftigen eine Reduzierung auf einen »Drittelbeitrag« vorgesehen.

Betriebe mit fünf bis 14 Beschäftigten sollten demnach einen vollen Rundfunkbeitrag, Betriebe mit 15 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge und Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten vier Rundfunkbeiträge entrichten. Die Rundfunkbeiträge steigerten sich in Stufen bis hin zur Anzahl von 150, die Betriebe mit mehr als 20.000 Beschäftigten aufbringen mussten. Die vorgeschlagene Staffelung führt zudem bei kleineren Betrieben zu einer deutlich höheren Belastung pro Kopf der Beschäftigten als bei Großbetrieben. Der Bezug der Berechnung sollte grundsätzlich die »Betriebsstätte« und nicht das Unternehmen sein. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten hat diese standortweise Erfassung eine deutliche Mehrbelastung gegenüber einem Unternehmen mit nur einem Standort zur Folge.

Völlig überraschend war für die meisten Beobachter die Einbeziehung von gewerblichen Kraftfahrzeugen in die Beitragspflicht: Künftig sollte – anders als bei Privathaushalten – auch jedes Fahrzeug eines Gewerbebetriebes eine Drittelgebühr entrichten. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Maßnahme wurde nie geliefert. Im Kirchhof-Gutachten findet sich hierfür keine Legitimation. Diese Maßnahme erscheint im pauschalen betriebsstättenbezogenen Beitragsansatz als völlig systemwidrig.

Der Einbeziehung der Kfz folgte im Zusammenspiel mit den gestaffelten Beiträgen für die Betriebsstätten eine erhebliche Belastungssteigerung gegenüber dem aktuellen Recht. Denn gerade Handwerksbetriebe halten bislang oft gar keine Rundfunkgeräte in ihren Büros und Werkstätten vor, verfügen aber durchaus über Radios in den Fahrzeugen. Auf Basis der Eckpunkte drohten nun zum einen – unter den Prämissen der Vereinfachung und Geräteunabhängigkeit – hohe nutzungsunabhängige Beiträge für ihre Betriebsstätten und zum anderen noch einmal zusätzliche Beiträge für ihre Fahrzeuge.

Die Eckpunkte blieben nicht unwidersprochen. Das Handwerk konnte durch zahlreiche politische Aktivitäten, die Sammlung von Belastungsbeispielen und viele Schreiben und direkte Ansprachen von Akteuren auf allen Ebenen der Landespolitik die Problematik aus Sicht der Betriebe in den folgenden Monaten deutlich in die Öffentlichkeit tragen. Insbesondere die Bereitstellung von Belastungsrechnern durch die Handwerksorganisationen wurde von den Betrieben massiv genutzt, wodurch wichtige statistische Grundlagen über die zu erwartenden Veränderungen der Belastung erarbeitet wurden. Die Landesregierungen konnten auf diese Weise mit zahlreichen validen Argumentationen – die im Übrigen immer sachlich und konstruktiv blieben – konfrontiert werden.

Zur zentralen Anhörung, die von den Landesregierungen im Oktober 2010 in Berlin angesetzt wurde, lag ein erster Vorentwurf für einen »15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag« vor, der u.a. anstelle des bisherigen »Rundfunkgebührenstaatsvertrags« einen neuen »Rundfunkbeitragsstaatsvertrag« ab 2013 schaffen sollte. Gegenüber den Eckpunkten gab es nur wenige inhaltliche Veränderungen. Jedoch wurden bereits erste Klarstellungen der Definitionen der betroffenen Fahrzeuge und Betriebsstätten vorgenommen.

Das Handwerk fasste seine Argumente bis zur Anhörung in seiner Stellungnahme »Handwerk für mittelstandsgerechte, unbürokratische und zukunftssichere Rundfunkfinanzierung« zusammen.[9] Alle grundsätzlichen Forderungen nach einem gerechten, unbürokratischen und mittelstandsgerechten Beitragssystem ohne Zusatzbelastungen konnten auch in einem Papier gemeinsam von 20(!) großen Wirtschaftsverbänden vorgetragen werden.[10] Die Landesregierungen wurden nochmals eindringlich aufgefordert, die zusätzlichen Belastungen für kleinere und mittlere Unternehmen zu vermeiden.

Das Handwerk argumentierte jedoch nicht nur auf Basis der drohenden finanziellen Belastung für die Betriebe. Gewarnt wurde darüber hinaus insbesondere vor dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Erfassung einzelner Filialen und Fahrzeuge, die teils komplexe Berechnung der Zahl der durchschnittlichen Beschäftigten und deren Zuordnung zu einzelnen Betriebsstätten. Das Handwerk schlug mehrfach eine unbürokratische Lösung vor – immer auf Basis der Sicherung des aktuellen Anteils der Beteiligung der Wirtschaft an der Finanzierung des ÖRR. Entsprechend den Vorstellungen des Handwerks hätte sich die Beitragsbemessung lediglich am Gesamtunternehmen orientiert. Die Belastung der Unternehmen wäre ausschließlich auf Basis der auf Vollzeitäquivalente umgerechneten Beschäftigtenzahl durch eine mittelstandsgerechte Staffelung ermittelt worden, wodurch eine möglichst gerechte pro Kopf-Belastung gewährleistet werden sollte. Die Gesamtsumme der erfassten Beiträge hätte anhand dieser einfachen Stellschrauben punktgenau auf die heutige Höhe der Gebühreneinnahmen orientiert werden können. Eine solche Erfassung von (Gesamt-)Unternehmen hätte die vorhandenen Datensätze der GEZ jedoch teilweise entwertet, da sie an Betriebsstätten orientiert sind. Auch ist zu konstatieren, dass allgemein zugängliche Datengrundlagen zur Erfassung aller Unternehmen zurzeit noch nicht vollständig vorliegen. Gleichwohl hätten sich gerade in der Phase der Systemumstellung und darüber hinaus auf lange Sicht sehr kalkulierbare Zahlungen für den ÖRR und für die Unternehmen nur die Beschränkung ihrer Datenübermittlung auf eine einzige Zahl ergeben. Kraftfahrzeuge wären im gewerblichen wie im privaten Bereich nicht einbezogen gewesen.

 

Staatsvertragsentwurf vom Oktober 2010

Auf ihrer Tagung am 21./22.10.2010 in Magdeburg verabschiedeten die Ministerpräsidenten der Länder schließlich den ersten offiziellen Entwurf zum »15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag«. Dieser verabschiedete, jedoch noch nicht unterschriebene, Änderungsstaatsvertrag folgte zwar den Grundlinien der Eckpunkte und des ersten Entwurfs, ohne die grundsätzlichen Änderungsvorschläge der Wirtschaft zu berücksichtigen. Gleichwohl wurden unter dem Eindruck der Proteste wichtige Entlastungen für Kleinbetriebe und zahlreiche Eingrenzungen bisher unklarer Begriffsbestimmungen vorgenommen.

Die wesentlichste Verbesserung betraf die Ausgestaltung der Beitragsstaffelung: Nunmehr sollten Betriebsstätten mit maximal 8 Beschäftigten (ohne den Inhaber) ein Drittel des Pauschalbetrags und Betriebe mit bis 19 Beschäftigten (statt nur bis 15) einen vollen Pauschalbetrag entrichten.[11] Mit weiter wachsender Beschäftigtenzahl steigert sich der Rundfunkbeitrag in insgesamt 10 Stufen weiter, wobei gegenüber den Eckpunkten die Belastung größerer Betriebe verstärkt wurde. Gleichwohl bleibt es bei der – wenn auch abgemilderten – Ungleichgewichtigkeit der pro-Kopf-Belastungen.[12]

Staffelung der Rundfunkbeiträge für Betriebe:

  • mit keinem oder bis acht Beschäftigten:
    ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
  • mit neun bis 19 Beschäftigten:
    ein Rundfunkbeitrag,
  • mit 20 bis 49 Beschäftigten:
    zwei Rundfunkbeiträge,
  • mit 50 bis 249 Beschäftigten:
    fünf Rundfunkbeiträge,
  • mit 250 bis 499 Beschäftigten:
    zehn Rundfunkbeiträge,
  • mit 500 bis 999 Beschäftigten:
    20 Rundfunkbeiträge,
  • mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten:
    40 Rundfunkbeiträge,
  • mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten:
    80 Rundfunkbeiträge,
  • mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten:
    120 Rundfunkbeiträge,
  • mit 20.000 oder mehr Beschäftigten:
    180 Rundfunkbeiträge.

Anknüpfend an die Aussagen der Eckpunkte bleiben gewerbliche Fahrzeuge beitragspflichtig, doch wurde aufgrund der Kritik aus der Wirtschaft ein Kfz pro Betriebsstätte freigestellt[13], was insbesondere Kleinbetrieben und Filialunternehmen zugutekommt.

Grundsätzlich bleibt es aber durch den Betriebsstättenbezug bei der Benachteiligung von Filialunternehmen gegenüber gleichgroßen Unternehmen mit nur einem Standort (s.u.).

Bedeutsam für das Handwerk sind viele Klärungen im Detail. Klargestellt wurde z.B., dass im Bereich der Kraftfahrzeuge nur »zugelassene« LKW und PKW beitragspflichtig werden und keinesfalls auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen.[14] Insbesondere für das Bauhandwerk werden so Rundfunkbeiträge für Bagger und weitere Baumaschinen vermieden.

In der Entwurfsfassung des Staatsvertrages wurde gegenüber den ursprünglichen Eckpunkten vom Juni 2010 außerdem hinsichtlich der beitragsrelevanten Beschäftigten eine Eingrenzung auf »sozialversicherungspflichtige Beschäftigte« vorgenommen, sodass Minijobber nicht bei der Bestimmung der Höhe des Beitrages einbezogen werden. Die Problematik, dass alle sonstigen Teilzeitbeschäftigten voll in die Beitragsberechnung eingehen, bleibt ungelöst. Der Forderung nach Umrechnung aller Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten wurde nicht gefolgt, was in vielen Gewerken, z.B. dem Lebensmittel- und dem Reinigungsgewerbe, erhebliche Mehrbelastungen verursachen kann.

 

Die Unterzeichnung des Staatsvertrages im Dezember 2010

In den folgenden Monaten gelangen bis zur Veröffentlichung des für die Unterschrift vorgesehenen endgültigen Staatsvertragsentwurfes im Dezember 2010 noch gezielte Detailverbesserungen, während die grundsätzlichen Linien der Systemumstellung von den Landesregierungen nicht mehr in Frage gestellt wurden. Die Verbesserungen betrafen u.a. klarere Regelungen zur Anmeldung von Kfzs.

Im Kontakt mit Staatskanzleien wurde auch klargestellt, dass Übernachtungszimmer, die Bildungsstätten des Handwerks angeschlossen sind, nicht als »entgeltlich« zur Verfügung gestellte Gästezimmer gemäß § 5 (2) Nr. 1 gelten sollen. Für die Handwerksorganisationen wäre andernfalls für jedes Zimmer ein Drittelbeitrag fällig geworden, was bei einigen Einrichtungen zu Belastungen im Umfang von mehreren 10.000 Euro im Jahr geführt hätte.

Diese Einschränkung fand zusammen mit zahlreichen weiteren Klarstellungen zur Definition der Betriebsstätten auch Eingang in die bis Februar 2011 erarbeitete offizielle Begründung des Staatsvertragstextes. Dort wurde auf Drängen des Handwerks insbesondere der Ausschluss von Baustellen und Objektbüros von Reinigungsfirmen aus der Beitragspflicht klargestellt (s.u.). In der Dezemberfassung des Staatsvertrages konnte zudem die Herausnahme der Auszubildenden aus der Beitragsbemessung durchgesetzt werden,[15] was gerade für die Handwerksbetriebe eine symbolträchtige Maßnahme war.

Im Anschluss an die Unterschriftsleistung der Ministerpräsidenten wurde der Ratifizierungsprozess von den 16 Landtagen bis zum Dezember 2011 planmäßig, jedoch teils erst nach intensiven Diskussionen abgeschlossen. Der neue Rundfunkbeitrag wird auf dieser Basis Anfang 2013 in Kraft treten.

Im Laufe des Jahres 2012 wird die GEZ – voraussichtlich bald unter dem neuen Signum einer »Serviceeinrichtung« – die Umstellung der bestehenden Gebührenkonten organisieren und in diesem Zuge alle bereits erfassten Betriebe anschreiben und um Aktualisierung ihrer Kundendaten – insbesondere hinsichtlich der Beschäftigten und Fahrzeuge – bitten. Nach § 9 des Staatsvertrages besteht Auskunftspflicht des »Beitragsschuldners«, d.h. des Inhabers der Betriebsstätte. Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, weitere Einzelheiten dieses Verfahrens durch Satzung zu regeln.

Anzunehmen ist, dass sich die GEZ in einem zweiten Schritt bemühen wird, alle weiteren Betriebe bzw. Betriebsstätten zu erfassen, die bisher mangels angemeldeter Rundfunkgeräte nicht in ihren Beständen sind. Hierzu wird die GEZ alle öffentlich zugänglichen Register nutzen können.

 

Was ändert sich für die Unternehmen ab 2013?

Auf Basis des Textes des Staatsvertrages und der vorliegenden Begründung sollen im Folgenden die Details der Beitragserfassung – soweit jetzt schon eindeutig – nachvollzogen werden.[16]

Die Beitragspflicht knüpft grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an und ist unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten. Außerdem unterliegen die betrieblichen Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht. Eine Möglichkeit zur Freistellung von Betrieben, die nachweislich keinen Rundfunk nutzen – wie es das Kirchhof-Gutachten zumindest anregte – hat der Staatsvertrag nicht vorgesehen.

In der Bilanz der Diskussion über den neuen Rundfunkbeitrag ab 2013 konnte das Handwerk jedoch – trotz fortbestehender grundsätzlicher Kritikpunkte – substanzielle Reduzierungen der Beitragslast für die Betriebe durchsetzen (insbesondere hinsichtlich der verbesserten Staffelung der Beiträge, der Freistellung von je einem Kfz pro Betriebsstätte, der Herausnahme der Auszubildenden aus der Beitragsberechnung und der engeren Definition der abgabenpflichtigen Fahrzeuge und Betriebsstätten).

Die Definition der Betriebsstätte wird für viele Unternehmen entscheidend zur Bestimmung ihrer Beitragsbelastung sein
Der Begriff der Betriebsstätte im rundfunkrechtlichen Sinn umschreibt den Ort der potenziellen Mediennutzung außerhalb des privaten Bereichs. »Eine Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit.«[17] Als beitragspflichtig werden auch Betriebsstätten ohne abhängig Beschäftigte erfasst.[18]

Nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RÄndStV sind grundsätzlich keine Beiträge für Betriebsstätten zu entrichten, wo »kein Arbeitsplatz eingerichtet« ist. Damit entfallen Beitragspflichten für »abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben […] (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer).«[9]

Auf Anregung des Handwerks wurde in der Begründung eindeutig klargestellt, dass dadurch beispielsweise Container der Bauleitung auf Baustellen, Baustellen im Allgemeinen und Objektbüros von Reinigungsfirmen in zu reinigenden Gebäuden nicht als beitragspflichtige Betriebsstätten zu gelten haben.[20]

Jeweils nicht beitragspflichtig werden zeitweise genutzte oder mobile Objekte, wie z. B. Stände auf Wochenmärkten oder temporäre Servicestandorte von Händlern oder Handwerkern in Baumärkten. Entsprechend dem Begründungstext werden Beschäftigten mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten nur einer Betriebsstätte zugeordnet.[21]

In Büro- oder Werkstattgemeinschaften unterliegt jedes Unternehmen separat der Beitragspflicht. Künftig wird jedoch – anders als heute – der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig, auch wenn es sich um die Betriebsstätte eines Wohnungsinhabers handelt, sofern für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird.

Entscheidend für die Beitragspflicht ist die »nicht private Nutzung«. Eine Gewinnerzielungsabsicht der Betriebsstätte ist für die Beitragspflicht nicht erforderlich. Für alle Standorte der Handwerksorganisationen gelten somit grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für gewerbliche Betriebsstätten. Dies gilt auch für die Bildungseinrichtungen der Wirtschaft. Trotz der bildungspolitisch gebotenen Gleichstellung wurde nicht wie bei öffentlichen Schulen eine Begrenzung auf maximal einen Rundfunkbeitrag vorgenommen.

Der Begründungstext enthält aber – wie von der Handwerksorganisation gefordert – die Klarstellung, dass Gästezimmer von Bildungseinrichtungen der Wirtschaft nicht unter die Beitragspflicht fallen:
»Unterkunftsräume in Bildungseinrichtungen, die an Teilnehmer dort abgehaltener Bildungsveranstaltungen und nicht an Dritte vermietet werden, sind keine [beitragspflichtigen] Raumeinheiten im Sinne von Nummer 1.«[22]

 

Neben der Bestimmung des Charakters einer Betriebsstätte steht die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten im Kern des Beitragssystems
Der Begriff der Beschäftigten, deren Zahl zur Ermittlung des Beitrages gemäß Beitragsstaffelung dient, umfasst nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber auf 400-Euro-Basis) und Auszubildende.[23] Leiharbeitnehmer werden beim Zeitarbeitsunternehmen – und nicht beim Unternehmen, das die Mitarbeiter zeitweise beschäftigt – erfasst.[24] Eine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten findet – entgegen der vom Handwerk geforderten Umrechnung auf Vollzeitäquivalente – nicht statt. Gemeldet wird ausschließlich die Anzahl der Beschäftigten, unbeachtlich deren wöchentlicher Stundenzahl.[25]

Die Ermittlung der Beschäftigtenzahl erfolgt durch den Inhaber. In der Begründung wurde ein durchaus pragmatischer Weg zur rechnerischen Ermittlung des Jahresdurchschnitts der Beschäftigten vorgegeben: In der Regel soll der Durchschnitt der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres als Basis genommen werden. Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr sind bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt dann ab dem 1. April des Jahres. Die Meldung von monatlich schwankenden Beschäftigtenzahlen ist nicht notwendig.[26] In einigen Handwerken – seien es Lebensmittelhandwerke in Urlaubsregionen oder Bauhandwerke – sind saisonal schwankende Beschäftigtenzahlen typisch. Ob die Erfassung einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl und ggf. deren Nachweis bei Streitfällen auf Basis der bisherigen Aussagen gelingen kann, ist noch nicht absehbar.

 

Der dritte Hauptkomplex der für das Handwerk wichtigen Regelungen umfasst die Meldung der gewerblichen Fahrzeuge
Für alle zugelassenen nichtprivaten Kfz (Pkw, Lkw und Omnibusse) ist ein Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Für Kraftfahrzeuge, die nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) keiner Zulassung bedürfen, entsteht keine Beitragspflicht. Dies gilt beispielsweise – wie bereits erwähnt – für viele Spezialfahrzeuge, z.B. des Bauhandwerks.

Das erste Kfz je Betriebsstätte ist beitragsfrei. Eine Ummeldung auf einzelne Filialen ist dabei nicht notwendig. Der Unternehmer kann bei der Anmeldung seine Fahrzeuge deshalb frei einzelnen Standorten zuordnen, um in den Genuss der jeweiligen Freistellung eines Fahrzeuges pro Betriebsstätte zu kommen. Insbesondere größere Filialbetriebe mit einem Fuhrpark am Hauptstandort können durch diese Regelung wesentliche Einsparungen erzielen.

Erfasst sind durch die Beitragspflicht sowohl die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienen (z.B. die Transporter des Handwerkers) als auch weitere Fahrzeuge, die steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden. Fremdnützige Fahrten sind unerheblich, auch solche, für die ein Fahrtkostenersatz von dritter Stelle gewährt wird.

Der Inhaber eines Kfz (derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist) hat lediglich Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen, nicht jedoch das jeweilige Kennzeichen. Dadurch sollen Pauschalierungen (z.B. für Vorführwagen das Kfz-Gewerbe) im Jahresdurchschnitt möglich sein.

Das von der Handwerksorganisation vorgebrachte Problem der überproportionalen Belastung des Kraftfahrzeuggewerbes durch die zahlreichen Fahrzeuge auf den Betriebsgeländen (z.B. zu verkaufende Fahrzeuge, häufig wechselnde Vorführwagen, Tageszulassungen) und die Forderung nach einer »Kfz-Handwerker- und Händlerregelung« wurde dahingehend aufgegriffen, dass grundsätzlich nur »zugelassene Fahrzeuge« beitragspflichtig werden können.[27] Zudem besteht gemäß der endgültigen Textfassung neben der Pflicht, den Beginn des Innehabens eines beitragspflichtigen Fahrzeuges anzuzeigen (§ 8 (4) Nr. 9), nunmehr auch die Verpflichtung, die »Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge« anzugeben. Das soll nach Aussage der Staatskanzleien im Sinne der »durchschnittlichen« Anzahl im Jahresschnitt verstanden werden, was zu Reduzierungen der Beitragslast führen soll. Außerdem wird bei den Meldepflichten des endgültigen Staatsvertrages in § 8 (1) und (4) Nr. 9 RÄndStV nicht mehr wie in den bisherigen Fassungen von »zugelassenen«, sondern von »beitragspflichtigen« Kraftfahrzeugen gesprochen. Dadurch bleibt die Möglichkeit theoretisch gewahrt, direkte Absprachen der betroffenen Betriebe des Kfz-Gewerbes mit den Landesrundfunkanstalten zur Pauschalierung von Beiträgen zu treffen.[28]

 

Trotz dem vorliegenden Begründungstext besteht – systembedingt – weiterhin Klärungsbedarf bezüglich zahlreicher Detailaspekte:
So wurde bisher noch nicht abschließend geklärt, wie zwei Teilgrundstücke zu behandeln sind, die z. B. durch eine Straße getrennt werden, aber eine wirtschaftliche Einheit bilden.

In der Praxis kommt es außerdem häufig vor, dass ein und dieselbe Betriebsstätte von mehreren juristischen Personen bei Personenidentität der Inhaber und häufig auch der Beschäftigten gleichzeitig genutzt wird (z. B. im Bereich des Kfz-Gewerbes die Kombination aus – jeweils rechtlich selbständiger – Handelsgesellschaft, Autolackiererei und Tankstelle). Für solche und gleichgeartete Fälle müsste klargestellt werden, dass sich die Beitragspflicht nur einmal auf die betreffende Betriebsstätte und die dort Beschäftigten einschließlich Inhaber insgesamt bezieht. Es ist damit zu rechnen, dass sich noch zahlreiche weitere Definitionsprobleme bei der Abgrenzung der Beschäftigten, Betriebsstätten und Fahrzeuge ergeben werden.[29]

Die Erhebung der Beiträge im Privatbereich wird sich voraussichtlich durch den Verzicht auf den Gerätebezug deutlich vereinfachen. Im gewerblichen Bereich ist leider das Gegenteil zu erwarten. Die Chance zum Übergang zu einem einfachen unbürokratischen System wurde somit letztlich verpasst. Die Verwaltungsgerichte werden weiterhin mit Detailfragen des Rundfunkfinanzierungsrechts beschäftigt sein.

 

Bilanz und Ausblick

Trotz zahlreicher Modellrechnungen lässt sich die Veränderung der Gesamtbelastung des Handwerks nicht definitiv beziffern. Alle Umfragen deuten klar auf eine Zunahme hin. Die Nachbesserungen des neuen Systems seit Vorstellung der Eckpunkte haben jedoch dazu geführt, dass insbesondere Kleinstbetriebe mit unter neun Beschäftigten wahrscheinlich in ihrer Mehrheit von deutlichen Mehrbelastungen verschont bleiben werden.

Z.B. wird sich für einen Betrieb mit acht Beschäftigten, der in seiner Werkstatt kein Radio aber in seinen zwei Fahrzeugen jeweils ein Radio angemeldet hat, de facto nichts an der Belastung ändern. Hatte der Betrieb bereits ein Radio in der Werkstatt angemeldet, ergäbe sich sogar eine Konstellation mit Entlastung. Zusatzbelastungen wird es aber auch in diesem Größenbereich bei all jenen geben, die bislang bewusst auf das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten auch in den Fahrzeugen verzichtet hatten.

Steigerungen zeigen sich vor allem bei Betrieben mit mehr als acht Beschäftigten, da hier grundsätzlich mind. ein Rundfunkbeitrag fällig wird, was nach heutigem Recht ca. drei angemeldeten Radios entspricht. Hinzu würden Beiträge für Fahrzeuge kommen. Die Modellrechnungen verdeutlichen insbesondere stärkere Belastungssteigerungen gerade im Bereich der Größenordnung ab 19 Beschäftigte, da hier bereits zwei Rundfunkbeiträge fällig werden.

Eine mittelgroße Tischlerei mit 20 Beschäftigten, die nur einen Standort und drei Fahrzeuge hat, zahlt heute für ein Radio in der Werkstatt und Radios in allen Fahrzeugen ca. 276 Euro im Jahr. Im neuen System müsste das Unternehmen zwei volle Rundfunkbeiträge für die Beschäftigten und zwei Drittelbeiträge für die Fahrzeuge (ein freigestelltes Fahrzeug ist berücksichtigt) entrichten. Das entspricht 575 Euro im Jahr und damit einer Steigerung auf mehr als das Doppelte.

Für Filialbetriebe ist – wie bereits dargestellt – auch in der letzten Fassung des Staatsvertrages weiterhin eine deutlich überproportionale Belastung zu konstatieren.

Hätte eine Bäckerei 150 Beschäftigte an einem Standort, müsste sie fünf Rundfunkbeiträge entrichten. Wären die Beschäftigten fiktiv gleichmäßig auf 30 Filialen verteilt, müsste sie 30 Drittelbeiträge entrichten. In der Bilanz wären das zehn Vollbeiträge und damit das Doppelte im Vergleich mit einem Einzelstandort, was in diesem Beispiel 1.000 Euro Zusatzbelastung im Jahr bedeutet.

Im Rahmen der Unterzeichnung des Staatsvertrags wurde eine Protokollerklärung aller Länder abgegeben, derzufolge u.a. die Einbeziehung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge im Lichte des Beitragsaufkommens ab 2013 überprüft werden soll. Die Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein betont darüber hinaus, dass die Herausnahme der gewerblichen Kfz auch in Hinblick auf die Senkung des Verwaltungsaufwandes grundsätzliches Ziel für die Zukunft sein sollte. Im Zuge des Ratifizierungsverfahrens äußerten sich ebenfalls Landtage in dieser Richtung. Auch die Ministerpräsidenten hatten im Vorfeld mehrfach zugesagt, dass der Beitrag der Wirtschaft an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht steigen soll. Sowohl die Deckelung des Gesamtaufkommens wie des relativen Anteils der Wirtschaft muss vor diesem Hintergrund Richtschnur der Evaluation sein.[30]

[1] Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Bundesverfassungsrichter a. D. Direktor des Instituts für Finanz­ und Steuerrecht Ruprecht-­Karls-­Universität Heidelberg, Heidelberg, April 2010
[2] Gutachten, S. 65
[3] Gutachten, S. 61/62
[4] Gutachten, S. 66
[5] Gutachten, S. 65
[6] Gutachten, S. 66
[7] Der neue Rundfunkbeitrag - ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft« von RA Dr. Matthias Wiemers, original erschienen in: GewArch 2011 Heft 3, 110–113. Für problematisch erachtet er zunächst, dass die degressive Gebührenstaffelung für Betriebsstätten kleinere Betriebe überproportional belastet. Weiterhin liegen laut Wiemers die Voraussetzungen der Typisierung nicht vor und die Belastung von Dienstfahrzeugen sei systematisch verfehlt.
[8] http://www.rlp.de/einzelansicht/archive/2010/june/article/einfacheres-und-gerechteres-rundfunkfinanzierungsmodell/ 
[9] http://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/wirtschaft/Stellungnahmen/Anlage%201%20Stellungnahme_des_ZDH%20zur%20Rundfunkfinanzierung.pdf
[10] http://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/wirtschaft/Stellungnahmen/Anlage%202%202010-10-07-Stellungnahme_der_deutschen_Wirtschaft%20kons.pdf
[11] § 5 (1) Nr. 1 und 2 RÄndStV, Stand 22.10.2010
[12] So beträgt die durchschnittliche Belastung pro Mitarbeiter in einem Unternehmen mit einem Beschäftigten jährlich ca. 72 Euro, bei neun Beschäftigten jeweils 24 Euro, bei 20 Beschäftigten knapp 22 Euro und bei 50 Mitarbeitern 17 Euro. Bei 500 Beschäftigten reduziert sich die Pro-Kopf-Belastung auf nur noch ca. 8,65 Euro, bei 2.000 auf nur noch auf 4,3 Euro und bei 9.000 Mitarbeitern auf lediglich 1,92 Euro im Jahr
[13] § 5 (2) Nr. 2, Satz 2 RÄndStV, Entwurf Stand 22.10.2010
[14] § 5 (2) Nr. 2, Satz 1 RÄndStV, Entwurf Stand 22.10.2010
[15] § 6 (4) RÄndStV endgültig
[16] Den Betrieben steht zur Abschätzung ihrer zukünftigen Belastung ein Rechner auf der Seite des ZDH zur Verfügung. http://www.zdh.de/wirtschaft-und-umwelt/post-telekommunikation/rundfunkgebuehren/rundfunkgebuehrenrechner-fuer-betriebe.html
[17] § 6 (1) RÄndStV
[18] Begründung, S. 17
[19] Begründung, S. 24
[20] »Betriebsstätten im rundfunkrechtlichen Sinne sind dreidimensional umbaute Räume und Betriebsflächen innerhalb einer Raumeinheit. Baustellen und Baucontainer lösen für den Bauunternehmer keine Beitragspflicht aus. Gleiches gilt für Funktionsräume von Reinigungsfirmen an deren Einsatzort«. S. Begründung S. 25)
[21] Begründung, S. 26
[22] Begründung, S. 19
[23] In der Praxis wird angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Beschäftigungsverhältnisse voraussichtlich weiterer Klarstellungsbedarf entstehen, z.B. hinsichtlich der Einstufung von Praktikanten, die teils sozialversicherungspflichtig sind, teils – wenn das Praktikum Bestandteil einer Hochschulausbildung ist – keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen.
[24] Begründung, S. 26
[25] Begründung, S. 26
[26] Begründung, S. 26
[27] § 5 (2) 2 RÄndStV, schon in erster Fassung
[28] Diese Regelungen erscheinen aber noch unzureichend und entsprechen in ihrer Reichweite, Klarheit und Rechtssicherheit keinesfalls der vom Handwerk geforderten pauschalen Händlerregelung.
[29] Gänzlich unbeachtet blieb hier bislang der Bereich des Datenschutzes. Gerade hier könnte sich noch eine ganze Reihe von Streitfällen entwickeln.
[30] Der Anteil der Wirtschaft im Gesamtaufkommen der Rundfunkfinanzierung war lange unklar. Es kursierten Angaben zwischen 6 und 9 %. Erst im Herbst 2010 wurde dieser Anteil durch ein Gutachten ermittelt und mit 8,44 % beziffert.

 

Aktuelle Rechtsprechung


Feuerstättenbescheide können schon vor dem vollständigen Inkrafttreten des neuen Schornsteinfegerrechts zum 01.01.2013 auf § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHWG gestützt werden
Für die Frage, ob ein Bezirksschornsteinfegermeister einen oder mehrere Feuerstättenbescheide und damit doppelte Bescheidkosten festsetzen darf, ist maßgeblich, ob sich die Feuerstätten in einem Gebäude befinden.

In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit von zwei Feuerstättenbescheiden, die der beklagte Bezirksschornsteinfegermeister erlassen hat. Das klagende Ehepaar macht geltend, dass nur eine Gebühr anfalle, wenn sich bis zu drei Feuerstätten auf einem Grundstück befänden. Die zulässige Klage wurde vom Verwaltungsgericht Aachen als unbegründet zurückgewiesen, da die Feuerstättenbescheide des Beklagten rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzten.

Die von den Klägern in den Mittelpunkt gerückte Frage, ob der beklagte Bezirksschornsteinfegermeister für den in ihrem Eigentum stehenden Gebäudekomplex zwei Feuerstättenbescheide erlassen durfte, ist zu bejahen. Die festgesetzten doppelten Bescheidkosten (Gebühren und Auslagen), sind rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Festsetzung der Bescheidkosten ist die Kehr- und Überprüfungsverordnung. Nach § KÜO richten sich die gebührenpflichtigen Tatbestände für die hier in Rede stehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 3 der Vorschrift. Zwar trifft es zu, dass KÜO Anlage 3 Nr. 5,8,1 lediglich eine Gebühr vorsieht, wenn es um die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides für bis zu drei Feuerstätten geht.

Allerdings greift dieser spezielle Gebührentatbestand nach Auffassung der Kammer nur ein, wenn sich bis zu drei Feuerstätten in einem Gebäude befinden und nicht etwa schon dann, wenn die Feuerstätten sich - wie hier – ein und demselben Grundstückseigentümer und/oder einem einheitlichen Flurstück zuordnen lassen. Nach der KÜO liegen hier jedoch zwei Gebäude vor, da zwei separate Hauseingänge vorliegen und das äußere Erscheinungsbild dem zweier Wohnhäuser gleicht.

Mit der Bezugnahme des am 29.11.2008 in Kraft getretenen § 17 SchfHwG auf § 14 Abs.2 SchfHwG hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts auch den § 14 SchfHwG in das derzeit geltende Übergangsrecht einbezogen, mit der Folge, dass Feuerstättenbescheide schon vor dem 01.01.2013, dem Tag des Inkrafttreten des § 14 Abs. 2 SchfHwG ergehen können.

VG Aachen, Urteil vom 15.03.2011 – 3 K 761/10 – (n.rkr.)

 

Zur Regelungswirkung einer Tauglichkeitsbescheinigung des Schornsteinfegers, Nachbarschutz
Die vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 40 Abs. 8 NBauO erteilte Bescheinigung über die Tauglichkeit der Abgasanlage und die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen ist mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt.

In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelf dann zu gewähren, wenn der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, diese von der vollziehenden Behörde aber nicht beachtet wird. Hier kommt dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters keine aufschiebende Wirkung zu, da ein Widerspruch nur dann den in § 870 Abs. 1 S.1. VwGO genannten Suspensiveffekt hat, wenn er sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Bescheinigung die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung erkennbar fehlt.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.08.2011 – 8 ME 329/10 – 1. VG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2010 – 2 B 94/10-

 

 

 

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